Allgemeine Reisebedingungen (RidN)

1.   Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefon oder elektronisch (per E-Mail) erfolgen kann, bietet der Reisende Reisen in die Natur („RidN“) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und diesen Reisebedingungen verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch RidN zustande. Der Vertragsschluss wird dem Kunden von RidN mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. per E-Mail (nur in Fällen des Art. 250 § 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform) bestätigt.

1.3 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt unter Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten ein neues Angebot von RidN vor, an das RidN für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Reisende das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Leistung der Restzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2.  Leistungsverpflichtung von RidN

2.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung von RidN ergibt sich ausschließlich aus der konkret gültigen Reiseausschreibung und sämtlicher Hinweise zur Reise in Verbindung mit der Reisebestätigung.

2.2 Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften, Beförderungsunternehmen) und Vermittler (z. B. Reisebüros) sind von RidN nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung von RidN oder die Reisebestätigung, bzw. die mit dem Gruppenauftraggeber getroffenen Vereinbarungen, hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reise- oder Gruppenvertrages abändern.

2.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von RidN herausgegeben werden, sind für RidN und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, sofern sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden Gegenstand der Reiseausschreibung oder Inhalt des Vertrags mit RidN wurden.

2.4 Die Reiseunterlagen erhält der Reisende rechtzeitig vor Reiseantritt direkt von RidN, über das vermittelnde Reisebüro oder zu Händen des Gruppenauftraggebers ausgehändigt. Der Kunde hat RidN zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der ihm von RidN mitgeteilten Frist erhält.

3.  Zahlungen

3.1 Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit dem Sicherungsschein ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 20 % des Reisepreises, mindestens EUR 50.- pro Person (übersteigt der sich danach ergebende Betrag 20 % des Reisepreises, ist die Anzahlung auf 20 % des Reisepreises beschränkt). Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde, 3 Wochen vor Reisebeginn fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.2 Wird der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist RidN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und eine angemessene Entschädigung zu verlangen, die sich an nachstehender Ziffer 7.2 orientiert, sofern der Reisende nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

4.  Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen, Umbuchung

4.1  RidN behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird RidN den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von RidN zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RidN führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RidN zu erstatten. RidN darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.3 RidN behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen um bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). RidN hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann RidN sie nicht einseitig vornehmen. RidN kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von RidN bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann RidN die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. RidN kann dem Kunde die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von RidN bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

4.5 RidN kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die RidN den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

4.6 Nach dem Ablauf einer von RidN nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

4.7 Tritt der Kunde nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit RidN infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat RidN unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

4.8 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart (Umbuchungen) vorgenommen, so erhebt RidN bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von EUR 26,-. Umbuchungen, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen sollen, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den unter Ziffer 7.2 genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Diese Regelung findet dann keine Anwendung, wenn die Umbuchung etwa erforderlich ist, weil RidN dem Kunden keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat. In diesem Fall ist die Umbuchung kostenfrei.

5.  Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm von RidN ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder Krankheit) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. RidN bezahlt dem Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an RidN zurückerstattet worden sind.

6.  Rücktritt und Kündigung durch RidN

6.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann RidN nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn RidN die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung von RidN dem Kunden vor dem vertraglichen Reisetermin spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird und zusätzlich in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angegeben wurden. Ein Rücktritt ist von RidN bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn zu erklären.

6.2 Ferner kann RidN vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. RidN hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.

6.3 Tritt RidN nach 6.1 oder 6.2 vom Reisevertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt von RidN, zurückerstattet.

6.4 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch RidN nachhaltig oder verhält er sich in einem solchen Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrages oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, so kann RidN ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält RidN den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, den sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten trägt der Störer selbst. Die örtlichen Vertreter von RidN (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von RidN wahrzunehmen und dem Reisegast zu kündigen.

7.  Rücktritt durch den Kunden und Entschädigung des Reiseveranstalters

7.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber RidN vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird geraten, den Rücktritt schriftlich oder in Textform, z. B. per E-Mail, zu erklären.

7.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann RidN eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat RidN die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen:

bis 30. Tag vor Reisebeginn                            20 %
vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn            50 %
vom 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn              70 %
vom 7. Tag bis 1 Tag vor Reisebeginn          90 %
bei Nichterscheinen                                         95 %.

RidN behält sich vor, anstelle der Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit RidN nachweist, dass RidN wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Beim Einsatz von Fahrzeugen, Verwendung von Flügen und bei Sonderarrangements gelten die bei den Reiseangeboten jeweils angezeigten Rücktrittsbedingungen.

Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass RidN überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als in Höhe der berechneten Pauschalen entstanden ist.

7.3 RidN kann dem Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod vermitteln. Deren Kosten werden mit der Anzahlung fällig.

8.  Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden

8.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Sofern RidN infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, ist der Reisemangel zu beseitigen. RidN kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. RidN kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann er die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat er Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

8.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch den Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden zu erstatten.

8.3 Der Kunde kann über RidN eine Bahnfahrkarte zu Sonderkonditionen (Rail&Fly) erwerben. Eine Zugbindung ist hierin nicht enthalten. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass er mit allen Mitreisenden rechtzeitig am Flughafen eintrifft, mindestens 3 Stunden vor Abflugzeit, um sicherzustellen, dass er den Check-In und die Sicherheitskontrolle zeitlich so absolvieren kann, dass er rechtzeitig am Gate des Fluges eintrifft, um diesen pünktlich anzutreten.

9.  Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

9.1 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, RidN hat seine Hinweispflichten gegenüber dem Kunden verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Der Kunde muss darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

9.2 RidN informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

10.  Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

RidN ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss RidN diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de und auf der Internetseite von RidN einsehbar.

11.  Haftung

Die vertragliche Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

12  Datenschutz

Über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informiert RidN den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. RidN hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse j-griesinger@reisen-in-die-natur.de mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an j-griesinger@reisen-in-die-natur.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

13.  Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

RidN ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de und auf der Internetseite des Reiseveranstalters einsehbar.

14.  Sonstiges und Hinweise

14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und RidN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ist oder eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RidN vereinbart.

14.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: RidN nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

Reiseveranstalter:
Firma:                   Reisen in die Natur
Inhaber:                Joachim Griesinger
Anschrift:             Stuttgarter Straße 7, D-73630 Remshalden
Telefon:                07151 / 99 46 10
Telefax:                07151 / 99 46 11
Mail:                     j-griesinger@reisen-in-die-natur.de

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Veranstaltung von Pauschalreisen
Haftpflichtversicherung: TAS Touristik Assekuranz-Service GmbH, Emil-von-Behring-Str. 2, 60439 Frankfurt/M.
Geltungsbereich der Versicherung: weltweit
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung: siehe 14.1

gültig ab 01.07.2018

 

Allgemeine Buchungsbedingungen vermittelter Reiseleistungen

Bei eigenständigen Einzelleistungen Dritter und Reiseprogrammen, die Reisen in die Natur (RidN) in Zusammenarbeit (Kooperation) mit anderen Reiseveranstaltern anbietet bzw. von einem oder verschiedenen Leistungspartnern besorgt, tritt RidN nach § 675 BGB Ihnen gegenüber nicht als Veranstalter auf, sondern lediglich als Reisemittler im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Leistungserbringer, mit denen auch die Reiseverträge mit Ihnen direkt zustande kommen. Dabei gelten die allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen der jeweiligen Leistungsträger, die Ihnen vor Abschluss einer Buchung bereitgestellt bzw. anderweitig einseh- und abrufbar gemacht werden. Sie schließen mit RiDN lediglich einen Besorgungsvertrag über die Vermittlung der gewünschten Reiseleistung ab.

Handelt es sich also um die Vermittlung einer eigenständigen Reiseleistung Dritter oder einer Pauschalreise anderer Reiseveranstalter, kommt kein Reisevertrag zwischen Ihnen und RidN, sondern lediglich ein Besorgungsvertrag nach § 675 BGB zustande.

Einige Reisen, die entsprechend ausgewiesen sind, führt RidN auch mit anderen Veranstaltern durch oder bietet sie zur Vermittlung an.

RidN tritt lediglich im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Leistungserbringer auf. Die Reiseverträge kommen direkt zwischen Ihnen und den vermittelten Leistungserbringern zustande, wobei deren allgemeine Buchungs- und Zahlungsbestimmungen zugrunde liegen. Sie werden vor dem Buchungsabschluss von RidN bereitgestellt.

Buchungs-/ Reisebestätigung durch den Leistungserbringer markiert den tatsächlich Vertragsschluss. Der wird für die konkret benannte Einzelleistung oder Pauschalreise verbindlich, wenn Auftrag und Preis bestätigt wurden.

 

Formblatt gem. Richtlinie (EU) 2015/2302 zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a BGB

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Reisen in die Natur, Inhaber Joachim Griesinger, Stuttgarter Str. 7, 73630 Remshalden („Reisen in die Natur“), trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Reisen in die Natur über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz von Reisen in die Natur.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisevertrages übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnliche Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und / oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Reisen in die Natur hat eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung unter der Anschrift Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611 – 5339519, ruv@ruv.de kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Reisen in die Natur verweigert werden.

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form (www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de).